§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Turnverein 1911 Trimbs e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Trimbs (Kreis Mayen-Koblenz). Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung der Leibesübungen auf breiter Grundlage. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des deutschen Sportbundes. Er selbst und seine Mitglieder sind den Satzungen dieser Verbände unterworfen.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Er ist nicht verpflichtet die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit dem Anmeldeantrag erkennt der Bewerber, für den Fall seiner Aufnahme, diese Satzung an. Mitglieder des Vereins werden nach einer Mitgliedschaft von 40 Jahren und mit einem Mindestalter von 60 Jahren vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt. Weiterhin können Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemachte haben, auf Vorschlag des Vorstandes, mit der Mehrheit der Stimmen von der Mitgliederversammlung, zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins vorliegt. Als ein Grund zum Ausschluss gilt auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet werden oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zumachen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
§ 9 Benutzungsordnung
Den Mitgliedern des Vereins stehen die Anlagen und die Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen Sport betreiben. Den Anordnungen der Organe ist folge zu leisten.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: • der Vorstand, • die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind geschäftsführende Vorstände. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand, b) dem 1. und 2. Kassenwart, c) dem 1. und 2. Geschäftsführer
Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem erweiterten Vorstand, b) dem 1. und 2. Platz- und Gerätewart, c) den Abteilungsleitern/innen
Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist intern in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes bzw. bei Rechtsgeschäften von mehr als 2.500,00 DM die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen. Wird in dieser Satzung der Begriff „Vorstand“ verwendet, so ist der erweiterte Vorstand als Personenkreis gemeint.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit der Vorstände
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere die
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung, • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, • Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er hat den erweiterten bzw. Gesamtvorstand hierüber zu informieren. Die Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts werden den Erfordernissen angepasst und können bei Bedarf in einer Geschäftsordnung festgelegt werden. Die Zustimmung des Gesamtvorstandes ist für Maßnahmen erforderlich, die das Vereins- bzw. Abteilungsinteresse in größerem Umfang berührt. Er ist über die Tätigkeiten des Vorstandes zu unterrichten. Der Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse. Der 2.Vorsitzende, der 1.Geschäftsführer und der 1.Kassenwart haben das Recht, an diesen Sitzungen beratend teilzunehmen.
§ 13 Wahl des Vorstandes
Der erweiterte Vorstand, sowie der 1. und 2.Platz- und Gerätewart, wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden maximal für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Es werden in einem Jahr der 1.Vorsitzende sowie der 2.Kassenwart, der 2.Geschäftsführer und der 2.Platz- und Gerätewart und im darauffolgenden Jahr der 2.Vorsitzende, der 1.Kassenwart, der 1.Geschäftsführer und der 1.Platz- und Gerätewart gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
§ 14 Vorstandssitzungen
Der Vorstand und der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1.Vorsitzenden geleitet werden. Die Sitzungen werden vom 1.Vorsitzenden einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn drei der Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand, sowie der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vorstände entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 15 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen, oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Der Abteilungsleiter wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Ausnahme: Abteilungsleiter von Abteilungen, die ausschließlich aus nicht volljährigen Mitgliedern bestehen, werden durch den Gesamtvorstand gewählt. Alle Abteilungsleiter haben Sitz und Stimme im Gesamtvorstand des Vereins.
§ 16 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, 2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, 3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern, 4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1.Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Bekanntgabe für Vereinsmitglieder erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsaushängekasten, Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Amtes Polch Verbandsgemeinde Maifeld und für außerhalb des Zustellbereiches wohnende durch schriftliche Einladung. Über Anträge die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
1. wenn es der Vorstand beschließt, 2. auf Antrag der Mitglieder, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 17 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen und der Abteilungsversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 18 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Prüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 19 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser vom Finanzamt als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt ist. Vor Durchführung ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel Mehrheit beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Gemeinde Trimbs, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. In dem Übergabevertrag mit der Gemeinde Trimbs hat der Liquidator zu verfügen, dass im Falle der Nichtlöschung des Vereins aus dem Vereinsregister, das Vereinsvermögen von der Gemeinde Trimbs wieder an den Verein zurückzugeben ist. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators, mit Dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Trimbs, den 30. Januar 1998
( Hans Brachtendorf ) - 1. Vorsitzender -
( Rolf Strick ) - 1. Geschäftsführer und Protokollführer -
|